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Stellvertretungserlaubnis nach § 9 Gaststättengesetz, Antrag auf Erteilung

Beschreibung

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis. Diese wird dem Inhaber/ der Inhaberin der Gaststättenerlaubnis für einen bestimmten Stellvertreter/ eine bestimmte Stellvertreterin erteilt und kann befristet werden. Für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertreter/in ausüben soll, benötigt der/ die Gewerbetreibende eine Stellvertretungserlaubnis. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird. Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bildet dagegen noch keine Grundlage für eine Stellvertretungserlaubnis.

Der Antrag ist von der Erlaubnisinhaberin oder von dem Erlaubnisinhaber zu stellen und nicht von der Stellvertreterin oder von dem Stellvertreter.

§ 9 Gaststättengesetz (GastG)

Für die Beantragung sind neben dem Antragsdokument folgende Unterlagen erforderlich:

  • Führungszeugnis (Belegart 0)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde),
  • Auszug aus der Schuldnerkartei über das Vollstreckungsportal der Länder des Amtsgerichtes,
  • Unterrichtungsnachweis nach § 4 Absatz 1, Nr. 4 GastG (IHK-Nachweis)
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
  • Personalausweiskopie / Kopie des Aufenthaltstitels / Kopie des Passes in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung
  • Gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen),

Ordnungsamt/Gewerbewesen

Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen