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Gewerbsmäßige Schaustellungen von Personen nach § 33a Gewerbeordnung, Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

Beschreibung

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig Veranstaltungen zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auch wenn Sie lediglich Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.

Sie gilt generell nur für den genannten Raum und die antragstellende Person selbst. Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem, oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sollte allerdings eine Verlängerung zu beantragen sein, so gelten für diese Verlängerung dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis. Sie kann für einzelne, aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirtin oder Gastwirt Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.

§ 33a Gewerbeordnung (GewO)

  • Personalausweis oder Pass mit einer Meldebescheinigung,
  • ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei Nicht-EU-Angehörigen),
  • Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und evtl.er Einbauten,
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O),
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Bescheinigung in Steuersachen der Wohngemeinde,
  • ggf. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug bzw. Gründungsurkunde (bei Unternehmen in Gründung),
  • evtl. Handelsregisterauszug,
  • evtl. Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen),
  • evtl. Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume.

Ordnungsamt/Gewerbewesen

Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen