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Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gem. § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung, Antrag auf Erteilung einer Bestätigung
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen, dürfen Sie dies nur an Orten, die dafür geeignet sind. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes.
Geldspielgeräte dürfen in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden. Bei einer Aufstellung in einer Spielhalle benötigen Sie zudem eine gesonderte Spielhallenerlaubnis.
Voraussetzung für die Geeignetheitsbescheinigung ist eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Diese Erlaubnis sagt aus, dass die jeweilige Person berechtigt ist Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen.
Sollen die Spielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt werden, benötigen Sie zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis.
§ 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
- schriftlicher Antrag
- Generelle Aufstellerlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten in Kopie
Ordnungsamt/Gewerbewesen
Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erhoben.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Ordnungsamt - Gewerbewesen
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- Große Rurstraße 17
- 52428 Jülich
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02461 63-504
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E-Mail: vwilden@juelich.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 02461 63-308
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E-Mail: rheesen@juelich.de
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