Suche
Helmpflicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO, Antrag auf Befreiung
Kurzbeschreibung
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz aller Verkehrsteilnehmenden vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten der antragstellenden Person.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Sie können von der Helmtragepflicht befreit werden,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen.
- §§ 21a, 46, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten.
Ordnungsamt - Straßenverkehr u. verkehrsrechtliche Anordnung
ärztliche Bescheinigung
gebührenfrei
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
-
Ordnungsamt - Straßenverkehr u. verkehrsrechtliche Anordnung
-
- Große Rurstraße 17
- 52428 Jülich
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Profil: Link
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02461 63-319
-
E-Mail: mnekrasov@juelich.de
-