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Zeitlich begrenztes eingeschränktes/absolutes Halteverbots, Antrag auf Einrichtung

  • 45 Abs. 3 und 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Ordnungsamt - Straßenverkehr u. verkehrsrechtliche Anordnung

Der Antrag ist rechtzeitig (4 Wochen vorher) zu stellen.

Die Halteverbotsschilder müssen mindestens drei Kalendertage einem Zusatz zur Gültigkeitsdauer aufgestellt werden. Die Schilder müssen in Form, Farbe und Größe den Bestimmungen der StVO entsprechen. Der Tag des Aufstellens der Schilder und der Tag des Beginns des Verbots zählen nicht zur Mindestvorlaufzeit von drei Kalendertagen. Die Aufstellung der Verkehrszeichen hat durch Personen zu erfolgen, die über entsprechende Kenntnisse verfügen. Eine Aufstellung durch den Bauhof kann nicht erfolgen.

30,00 EUR gem. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr