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Spielhallenerlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung, Antrag auf Erteilung

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Örtliche Voraussetzungen:
Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden. Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel Spielplatz, Kindergarten) befinden.

Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.); Mehrfachhallen sind nicht zulässig.

Neben der auf dieser Seite beschriebenen Erlaubnis ist für die Errichtung einer Spielhalle eine Baugenehmigung erforderlich.

  • Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

  • Ausführungsgesetz für das Land Nordhein-Westfalen (AG GlüStV NRW)

  • Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
  • Gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen),
  • Aktueller Registerauszug bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen bzw. notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.),
  • Kopie des Pacht- oder Mietvertrages bzw. Eigentumsnachweis,
  • Grundrisszeichnungen mit allen Betriebs- und Nebenräumen unter Angabe der m²-Größen,
  • amtlicher Lageplan
  • Sozialkonzept gemäß § 6 GlüStV 2022,
  • Fotos /Planung der äußeren Gestaltung,

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung),
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde).

Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde),
  • Auszug aus der Schuldnerkartei über das Vollstreckungsportal der Länder des Amtsgerichtes

Ordnungsamt/Gewerbewesen

Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen