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Festsetzung eines Marktes (§ 69 Gewerbeordnung), Antrag auf Festsetzung

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig Marktveranstaltungen wie Jahrmärkte, Spezialmärkte oder sonstige gewerbliche Verkaufsveranstaltungen wie beispielsweise Trödelmärkte oder Volksfeste organisiert und durchführt, kann hierfür eine Festsetzung der Veranstaltung gemäß § 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) beantragen.

Die Festsetzung hat zur Folge, dass die Veranstaltung unter bestimmten Vergünstigungen durchgeführt werden kann. Diese Vergünstigungen werden als Marktprivilegien bezeichnet. Diese sogenannten Marktprivilegien stellen von bestimmten Ver- und Geboten sowie sonstigen Beschränkungen für die festgesetzte Veranstaltung frei.

Beispiele für Marktprivilegien sind:

Die Freistellung von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, welches den Warenvertrieb an Sonn- und Feiertagen verbietet. Durch eine Festsetzung können Märkte und sonstige Verkaufsveranstaltungen auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.

Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht.

Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte.

Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet.

Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden.

Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen.

  • § 69 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 69a Gewerbeordnung (GewO)
  • § 64 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 65 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 66 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 67 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 68 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 68a Gewerbeordnung (GewO)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O),
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Bescheinigung in Steuersachen der Wohngemeinde,
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

Ordnungsamt/Gewerbewesen

Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen