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Reisegewerbekarte, Antrag

Onlinedienstleistungen

Beschreibung

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet,
  • Bestellungen aufsucht oder ankauft,
  • Leistungen anbietet,
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

  • das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
  • das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.

Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
Für einige Tätigkeiten benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:

  • den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
  • das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf).

In diesen Fällen haben Sie dieses Gewerbe lediglich beim über das WSP.NRW beim Gewerbeamt der Gemeinde Alfter als sogenannte Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzuzeigen. Eine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in diesen Fällen nicht.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Handwerkskarte
  • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

Ordnungsamt/Gewerbewesen

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

  1. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
  2. Nachweise der persönlichen und finanziellen Zuverlässigkeit. Die persönliche Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen